Kurzarbeitergeld für Praxen: Bundesagentur trifft Einzelfallentscheidung
- Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
- 5. Juni 2020
- 1 Min. Lesezeit
Bereits Anfang März informierten wir Sie über die gesetzlichen Vorgaben, die für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Arztpraxen und Medizinischen Versorgungszentren zu beachten waren. Davon ausgehend besteht ein solcher Anspruch auch für Ärzte als Unternehmer und Arbeitgeber. Eine interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit sorgte hier nun Ende April für große Verunsicherung. Danach sollten vertragsärztliche Praxen kein Kurzarbeitergeld erhalten. Grund hierfür war die Auffassung, dass Vertragsärzte nach einem Beschluss des Bundestages Ausgleichszahlungen erhalten würden und damit abgesichert seien. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) reagierte prompt und wandte sich direkt an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Vom Schutzschirm erfasst sei nur die vertragsärztliche Tätigkeit, nicht aber die privatärztliche. „Für die Mehrheit der vertragsärztlichen Praxen treffe aber die rein vertragsärztliche Tätigkeit nicht zu“, hieß es in dem Schreiben der KBV. Hierauf reagierte die Bundesagentur für Arbeit nun und ruderte zurück: Vertragsärzte und MVZs haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Alle Anträge werden im Einzelfall geprüft und beschieden. Weitere Details zu den einzelnen Voraussetzungen, die für das Kurzarbeitergeld gelten, finden Sie hier. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]
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