OVG NRW: Für Frührehabilitation kein Versorgungsauftrag Geriatrie erforderlich
- Claudia Mareck
- 22. Nov. 2012
- 1 Min. Lesezeit
Immer wieder streiten sich Krankenhäuser und Kostenträger im Rahmen der Genehmigung einer Schiedsstellenentscheidung, ob spezielle Leistungsspektren in das Erlösbudget fallen. Entscheidend ist der Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses, der maßgeblich aus dem – ggfs. auszulegenden – Feststellungsbescheid folgt. Ergänzend kann der Krankenhausplan herangezogen werden. Für Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22.11.2012 (Az. 13 A 2379/11) entschieden, dass es einer Ausweisung einer geriatrischen Abteilung im Feststellungsbescheid nicht bedarf. Das klagende Krankenhaus verfügte lediglich über Betten im Gebiet Innere Medizin, die vollends dem Teilgebiet Rheumatologie zugewiesen waren. Ob hierin eine Beschränkung des Versorgungsauftrags lag, konnte dahingestellt bleiben. Denn auch Leistungen der Frührehabilitation sind allgemeine Krankenhausleistungen. Sie können dem internistischen Versorgungsauftrag zugeordnet werden. Gem. § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V umfasst die akutstationäre Behandlung auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung sind somit als Leistungen zur Frührehabilitation integraler Bestandteil der akutstationären Behandlung. Allerdings können sie nur innerhalb der für die jeweilige Akutbehandlung erforderlichen Verweildauer erbracht werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Übertragbarkeit der Entscheidung auf ähnlich gelagerte Fälle einer Einzelfallüberprüfung bedarf. Diese sollte Faktoren wie z.B. betroffener Zeitraum, zu diesem Zeitpunkt geltender Krankenhausplan bzw. gültige OPS-Versionen oder das Bestehen landesrechtlicher geriatrischer Planungskonzepte ausreichend berücksichtigen.
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