BSG: Mindestmenge bei „Frühchen“ korrigiert
Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) im Juni 2010 die Mindestmenge der behandelten Früh- und Neugeborenen mit einem Gewicht von unter 1.250 Gramm von 14 auf 30 pro Jahr erhöht hatte, setzte das Bundessozialgericht (BSG) nun die Mindestmenge wieder auf 14 zurück. Mit Urteil vom 18.12.2012 (Az.: B 1 KR 34/12 – vgl. Pressemitteilung, die Urteilsgründe liegen noch nicht vor) erklärte das BSG die Anhebung für nichtig, da derzeit keine belastbaren Studien belegen, dass die Behandlungsqualität bei Frühgeborenen unter 1.250 Gramm in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen anhängt. Die Festlegung auf 30 Behandlungen erfolgte vielmehr auf der Grundlage eines Kompromissvorschlags des damaligen GBA-Vorsitzenden Dr. Hess. Damit habe der GBA seinen Beurteilungsspielraum überschritten, so dass zunächst die vorherige Mindestmenge wieder Geltung beansprucht. Sollten jedoch wissenschaftliche Studien zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Erhöhung der Mindestmenge die Behandlungsqualität der Frühchen verbessert ohne eine regionale Qualitätsminderung zu bewirken, wäre die Anhebung gerechtfertigt. Solchenfalls ist allerdings davon auszugehen, dass die Änderung der Mindestmenge erneut einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden wird: Denn das BSG hat nach derzeitigem Kenntnisstand offen gelassen, ob es sich bei Frühgeburten um „planbare Leistungen“ handelt.