LSG Niedersachsen-Bremen: Belegarztanerkennung nur spiegelbildlich zum Versorgungsauftrag des Kranke
- Claudia Mareck
- 10. März 2016
- 1 Min. Lesezeit
Ein Facharzt für Chirurgie sowie für Plastische und Ästhetische Chirurgie, als Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie vertragsärztlich zugelassen, beantragte bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen die Anerkennung als Belegarzt in einer Belegabteilung für Chirurgie eines Krankenhauses. Nach dem geltenden Krankenhausplan in Niedersachsen ist die Plastische und Ästhetische Chirurgie eine ausdrücklich neben der Chirurgie beplante Fachabteilung. Der Feststellungsbescheid des Krankenhauses wies lediglich chirurgische, aber keine plastisch-chirurgischen Belegbetten aus. Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied mit Beschluss vom 25.11.2015 (Az. L 3 KA 95/15 B ER), dass eine Anerkennung als Belegarzt vorliegend nicht erfolgen könne, da dies im Widerspruch zum Krankenhausplan stehe. Denn nach § 40 Abs. 1 BMV-Ä sei die Belegabteilung in Übereinstimmung mit dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses und des Belegarztes einzurichten. Damit muss eine belegärztliche Tätigkeit nicht nur in Übereinstimmung mit dem Versorgungsauftrag des Vertragsarztes, sondern auch im Zusammenhang mit dem stationären Versorgungsauftrag des Krankenhauses stehen, vgl. auch § 40 Abs. 2 S. 2 BMV-Ä. Ein plastisch-chirurgisch niedergelassener Vertragsarzt kann in Niedersachsen nicht Beleger chirurgischer Betten einer Belegabteilung sein.
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass gerade bei der Belegarztanerkennung in Fachgebieten, welche weiterbildungsrechtlich „im Fluss“ sind, der Sachverhalt genau unter krankenhausplanerischen sowie vertragsarztrechtlichen Gesichtspunkten zu werten ist. Dies gilt nicht nur für die Bereiche Chirurgie und Plastische / Ästhetische Chirurgie, sondern insbesondere auch für die (frühere) Fachrichtung Chirurgie mit Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie in Abgrenzung zur Unfallchirurgie und Orthopädie. Dass Weiterbildungsrecht und Krankenhausplanungsrecht durchaus auseinanderfallen können, hat bereits die Entscheidung des BSG vom 27.11.2014 (Az. B 3 KR 1/13 R) gezeigt. Fortentwicklungen im Weiterbildungsrecht müssen sich nicht unbedingt krankenhausplanerisch niederschlagen.
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