Honorarrückzahlung des ermächtigten Chefarztes
- Claudia Mareck
- 3. Jan. 2017
- 1 Min. Lesezeit
Ein weiteres Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urt. v. 08.06.2016; Az. L 3 KA 28/13) reiht sich in die Entscheidungen zu Honorarrückforderungen gegenüber ermächtigten Krankenhausärzten bei einem Verstoß gegen die persönliche Leistungserbringung ein: Der augenärztlich tätige Chefarzt hatte sich der Mitarbeit anderer Krankenhausärzte, sowie teilweise einer Orthoptistin bedient und regelmäßig ärztliche ambulante Leistungen (insbesondere Untersuchungen), die in seine Ermächtigung fielen, an nachgeordnete Krankenhausärzte delegiert. Die oftmals erfolgte persönliche Überprüfung und Befundung der Untersuchungsergebnisse durch den Ermächtigten reiche nicht, so das Landessozialgericht. Die abgegebenen Sammelerklärungen wurden als zumindest grob fahrlässig unrichtig eingestuft. Die Kassenärztliche Vereinigung forderte daher zu Recht im Rahmen einer nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellung des vertragsärztlichen Honorars knapp 100.000,- Euro vom Chefarzt zurück.
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