Krankenhausapotheke: Verwaltungsgerichtshof Bayern zur Unverzüglichkeit der Lieferung
Wer als Inhaber eine Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger des Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke einen schriftlichen Vertrag zu schließen. In beiden Fällen ist der geschlossene Vertrag von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Eine Voraussetzung für die Genehmigung ist unter anderem, dass die versorgende Apotheke Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellt, vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG. Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat nunmehr mit Beschluss vom 26.10.2016 (Az. 22 ZB 16.491) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.08.2012, Az. 3 C 24/11) Grundsätze zum Begriff der „Unverzüglichkeit“ aufgestellt. Danach kommt es auf die Lieferzeit und nicht auf die reine Fahrtzeit an. Der Gesetzgeber macht der Genehmigungsbehörde im ApoG keine speziellen Vorgaben, wie die Lieferzeit zu ermitteln ist. Dabei ist es zulässig, verschiedene Routenplaner im Hinblick auf die Option „schnellste Route“ miteinander zu vergleichen. Weitere Risikofaktoren (Nacht, Nebel, Regen, Schnee, Eis) sind zu berücksichtigen. Je nach den Gesamtumständen ist es möglich, dass ein Versorgungsvertrag auch bei einer etwas längeren Lieferzeit als einer Stunde genehmigungsfähig sein kann. Im Ergebnis ist eine Einzelfallbetrachtung ausschlaggebend, als Richtschnur mag die Belieferung innerhalb von einer Stunde dennoch gelten.