Zur unzureichenden Aufklärung bei Lebendspende von Organen
- Dr. med. Stefan Hübel
- 26. Feb. 2019
- 1 Min. Lesezeit
In den zugrunde liegenden Sachverhalten war jeweils vor einer Nierentransplantation keine ordnungsgemäße inhaltliche als auch den formalen Vorschriften des § 8 Abs. 2 TPG (Transplantationsgesetz 2007) entsprechende Aufklärung vorangegangen. Die Vorinstanzen (jeweils Landgericht Essen 1. Kammer und Oberlandesgericht Hamm 3. Senat) hatten die Klage unter dem Hinweis, dass allein ein Verstoß gegen die formalen Vorschriften des § 8 Abs. 2 TPG (2007) keine Haftung begründen würde und darüber hinaus die Kläger jeweils bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt hätten (hypothetischer Einwilligung), abgewiesen. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof bestätigte zwar, dass keine Ansprüche aufgrund von Form- und Verfahrensmängel mit Verstoß gegen § 8 Abs. 2 TPG (2007) bestünden, allerdings sei für eine hypothetische Einwilligung im Rahmen einer Lebendspende kein Raum. Der Bundesgerichtshof begründet dies mit dem Hinweis, dass die Aufklärungsvorgaben im Rahmen von Lebendspenden gegenüber den normalen Aufklärungsvorgaben strenger formuliert und darüber hinaus auch noch gesondert strafbewehrt seien. Die Vorschriften des TPG dienen dem Schutz des Spenders vor sich selbst. Auch ist die Freiwilligkeit der Spender gesondert durch eine Kommission zu prüfen. Würde bei einem Verstoß gegen die Aufklärungsvorgaben dieser Verstoß durch den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (hypothetische Einwilligung) eine Haftung abwenden, würde jede rechtswidrige Organentnahme sanktionslos bleiben. Dies würde die Aufklärungsvorgaben des TPG aushöhlen. Abschließend weist der Bundesgerichtshof auch noch darauf hin, dass die Einhaltung des TPG zwingende Voraussetzung ist, um die Bereitschaft der Bevölkerung zur Organspende aufrecht zu erhalten und langfristig zu fördern.
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