TSVG: Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung
- Dr. iur. Claudia Mareck
- 11. Mai 2019
- 1 Min. Lesezeit
Stellt der Vertragsarzt eine Diagnose nach § 125a SGB V und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen, vgl. § 73 Abs. 11 SGB V – im Sprachgebrauch auch „Blankoverordnung“ genannt. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt hiervon abweichen. Das Verordnungsverhalten soll sich zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a SGB V folgenden Quartals ändern. Damit der Vertragsarzt die Indikationen erfassen und insbesondere die Praxissoftware umstellen kann, ist geregelt, dass den Leistungserbringern jedoch mindestens sechs Wochen Zeit bis zum Beginn des nächsten Quartals verbleiben müssen. Auf welche Angaben bei der Verordnung verzichtet werden kann und die Dauer der Gültigkeit der Verordnung, legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest, § 92 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 5 und 6 SGB V.
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