TSVG: Konkretisierung des Entlassmanagements
- Dr. iur. Claudia Mareck
- 11. Mai 2019
- 1 Min. Lesezeit
§ 39 Abs. 1a SGB V wurde dahingehend ergänzt, dass Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements verpflichtet sind, Versicherte bei der Veranlassung und Beantragung weiterer Leistungen zu unterstützen, die im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderlich sein können. Dies umfasst insbesondere die spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37b SGB V, die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V, die Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V sowie alle Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XI. Zudem wurde eine Verordnungsbefugnis für Krankentransporte nach der Krankenhausbehandlung geschaffen, die bislang durch den Vertragsarzt verordnet werden mussten. Zum Entlassmanagement existiert ein Rahmenvertrag, der zwischen der DKG, der KBV und dem GKV-Spitzenverband bereits zum 31.12.2015 zu schließen war. Mangels Einigung wurde der Rahmenvertrag im Oktober 2016 durch das Bundesschiedsamt nach § 89 Abs. 4 SGB V festgesetzt. Dieses wird jedoch nur von der KBV und dem GKV-Spitzenverband gebildet. Nachdem die DKG gegen die Festsetzung Klage erhoben hatte, verständigten sich die Vertragspartner auf eine Änderungsvereinbarung, so dass der Rahmenvertrag mit den Änderungen zum 01.10.2017 in Kraft treten konnte. Mit dem TSVG hat der Gesetzgeber nun klargestellt, dass es sich im Rahmen des Entlassmanagements bei DKG, KBV und GKV-Spitzenverband Bund um drei gleichberechtigte Vertragspartner handelt und eine Konfliktlösung nicht mehr dem Bundesschiedsamt, sondern dem neuen sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene nach § 89a Abs. 2 SGB V überantwortet, das von allen drei Vertragspartnern gemeinsam gebildet wird (vgl. weiter unten stehenden Beitrag).
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