TSVG: Bürgschaft und andere Sicherungsmittel bei MVZ-Gründung gleichwertig
- Dr. iur. Claudia Mareck
- 11. Mai 2019
- 1 Min. Lesezeit
Die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert die Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Gesellschafter oder ein anderes Sicherungsmittel nach § 232 BGB. In der Praxis wurde zum Teil von den Zulassungsausschüssen die Abgabe einer Bürgschaft gefordert und die weiteren Sicherungsmittel als nicht hinreichend eingestuft. Mit dem TSVG ist nun klargestellt, dass die benannten Sicherungsmittel gleichwertig sind und optional nebeneinander stehen. Die Klarstellung erleichtert insbesondere die MVZ-Gründung durch öffentlich-rechtliche Träger, da sich die Abgabe einer sowohl zeitlich als auch der Höhe nach unbegrenzten Bürgschaftserklärung hier oftmals insbesondere unter Berücksichtigung des Haushaltsrechts als schwierig erwies.
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