TSVG: Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des MVZ wird eigenständiges Auswahlkriterium im A
- Dr. iur. Claudia Mareck
- 11. Mai 2019
- 1 Min. Lesezeit
Bislang „können“ die Zulassungsausschüsse im Nachbesetzungsverfahren anstelle der generellen Auswahlkriterien bei Bewerbung eines Medizinischen Versorgungszentrums die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots berücksichtigen, § 103 Abs. 4 Satz 10 SGB V. Hiervon wurde nur wenig Gebrauch gemacht. Die Kann-Regelung wird nun durch eine verpflichtende Regelung ersetzt, § 103 Abs. 5 Nr. 9 SGB V. Diese soll jedoch auch entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften gelten.
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenIn der Sitzung am 26.03.2025 hat das BSG entschieden, dass eine Anstellungsgenehmigung nicht erteilt werden kann, wenn der Anzustellende...
In seiner Entscheidung vom 26.03.2025 (Az. B 6 KA 2/24 R) bestätigte das BSG den Nachforderungsbescheid der beklagten Prüfungsstelle...
Das Sozialgericht Hamburg hat mit Urteil vom 17.07.2024 (Az. S 3 KA 84/22) entschieden, dass die vertragsärztliche Zulassung entzogen...