TSVG: Mitberatungs- und Antragsrecht der Länder in Zulassungsausschüssen
Mit dem neu eingefügten § 96 Abs. 2a SGB V wird den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden ein Mitberatungsrecht sowie ein verfahrensleitendes Antragsrecht in den Zulassungsausschüssen eingeräumt. Das Mitberatungsrecht umfasst nicht nur die reine Mitberatung, sondern auch das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen einschließlich der Beschlussfassung und frühzeitige Informationsrechte. Die Rechte gelten für folgende Entscheidungen, wobei Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen erfasst sind:
Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen in ländlichen oder strukturschwachen Teilgebieten, § 103 Abs. 2 Satz 4 SGB V
Ablehnung der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist, § 103 Abs. 4 Satz 9 SGB V
Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen
Befristung einer Zulassung im Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen mit Versorgungsgrad oberhalb von 100%, § 19 Abs. 4 Ärzte-ZV
Verlegung eines Vertragsarztsitzes, § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV
Ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsartsitze bei zusätzlichem lokalen oder qualifikationsbezogenem Versorgungsbedarf, § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V
Nachbesetzungsverfahren von Vertragsarztsitzen, § 103 Abs. 3a SGB V