Schmerzensgeld für Risiko der späteren Dialyse
Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes kann die Zuerkennung eines – wenn auch geringeren – Schmerzensgeldes für das durch einen groben Behandlungsfehler gesetzte Risiko einer späteren Dialyse rechtfertigen. So jedenfalls entschied das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 25.04.2019 (Az. 12 U 39/18), indem es ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- Euro bestätigte, welches das Landgericht Potsdam erstinstanzlich zuerkannt hatte. Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die auf Klageabweisung gerichtete Anschlussberufung der Beklagten wurden zurückgewiesen.
Bei der Klägerin war bei linksseitigen Schmerzen zunächst die Verdachtsdiagnose einer Obstipation gestellt worden. Zwei Tage später wurde nach einer CT-Untersuchung – zutreffend – ein Niereninfarkt diagnostiziert. Während das Unterlassen der CT-Untersuchung am Aufnahmetag aufgrund des Fehlens der für einen Niereninfarkt typischen Symptome als nicht vorwerfbarer Diagnoseirrtum bewertet wurde, hätte bei eingesetztem Stuhlgang und zunehmenden Schmerzen bereits am Folgetag eine CT-Untersuchung erfolgen müssen. Anhand dieser CT-Untersuchung hätte der Nierenarterienverschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit genauso gesehen werden können, wie dies am darauffolgenden Tag möglich war.
Neben diesem leichten Befunderhebungsfehler wurde der Beklagten maßgeblich vorgeworfen, nach Diagnose des Niereninfarktes grob fehlerhaft keinen sofortigen intravenösen Heparin-Bolus und nachfolgend niedermolekulares Heparin in ausreichender Dosierung verabreicht zu haben. Eine Lysetherapie hätte zwar nicht mehr eingeleitet werden müssen und die einzuleitende Therapie hätte auch keine vollständige Wiederherstellung der Nierenfunktion bewirkt. Die Nierenfunktionsschädigung sei demnach schicksalhaft. Es lasse sich zulasten der Beklagten infolge der durch die grob fehlerhafte Behandlung eingetretenen Beweislastumkehr für die Kausalität der Pflichtverletzung zum eingetretenen primären Gesundheitsschaden nunmehr jedoch nicht mehr feststellen, inwieweit bei richtiger Medikamentengabe eine Besserung der Nierenfunktion eingetreten wäre.
Zwar seien die von der Klägerin beschriebenen aktuellen Einschränkungen in der Lebensführung nicht kausal auf den Behandlungsfehler, sondern auf andere Erkrankungen zurückzuführen. Dennoch müsse sich die Beklagte die Möglichkeit einer Besserung der Nierenfunktion im Falle ordnungsgemäßer Medikation entgegenhalten lassen. Für den Fall der Funktionseinschränkung auch der anderen Niere sei zugleich eine Mitursache für eine denkbare spätere Dialyse gesetzt worden. Das Wissen um diese Gefahr beeinträchtige auch die weitere Lebensführung der Klägerin. In Abgrenzung zu einem vollständigen Nierenfunktionsverlust sei daher das ausgeurteilte Schmerzensgeld angemessen.