VGH Baden-Württemberg: Kündigung des Versorgungsvertrages - Beweislast für Kündigungsgrund
- Dr. iur. Claudia Mareck
- 19. Mai 2019
- 1 Min. Lesezeit
Ein Krankenhausträger hatte gegen die durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen ausgesprochene Kündigung des Versorgungsvertrages wegen nicht nur vorübergehend fehlender Leistungsfähigkeit des Krankenhauses geklagt. Die Kündigung sei materiell rechtswidrig, weil die Kostenträger keine ausreichenden Feststellungen zum Kündigungsgrund getroffen hätten, obwohl sie insoweit darlegungs- und beweisbelastet seien. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage stattgegeben.
Die Kostenträger scheiterten nun ebenfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, welcher die Berufung mit Beschluss vom 29.04.2019 (Az. 10 S 1156/18) nicht zuließ. Das Krankenhaus konnte sich auf ein rechtskräftiges Urteil in einem jahrelangen Rechtsstreit zur Aufnahme in den Krankenhausplan berufen, in welchem die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 KHG ausdrücklich festgestellt wurde. Aufgrund des Zusammenspiels zwischen Krankenhausplanung und -finanzierung stand damit auch für die Kostenträger rechtsverbindlich der Abschluss eines (fingierten) Versorgungsauftrags fest, vgl. § 108 Nr. 2, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Ein eigenständiges Kontroll- oder Prüfungsrecht zur Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses (wie auch zu den weiteren Voraussetzungen für die Planaufnahme) steht den Krankenkassen nicht zu. Wollen sie trotz verwaltungsgerichtlich festgestellter Leistungsfähigkeit den fingierten Versorgungsauftrag nach § 110 SGB V kündigen, haben sie hohe Hürden zu überwinden und sind darlegungs- und beweisbelastet. Angesichts des Umstandes, dass eine Kündigung durch die Krankenkassen für das betroffene Krankenhaus stets existenzgefährdend ist und einen massiven Grundrechtseingriff in Artikel 12, 14 GG beinhaltet, ist die klarstellende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu begrüßen.
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