Kein Ausschluss der Abrechnungskorrektur durch die fünfmonatige Frist des § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV (
- Stephan Grundmann
- 22. Apr. 2019
- 1 Min. Lesezeit
Der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bekräftigt in seinem Urteil vom 17.04.2019 (Az.: L 5 KR 1522/17), dass ein Krankenhaus nach Fristablauf nur mit neuem Abrechnungsvorbringen für ein laufendes MDK-Prüfungsverfahren ausgeschlossen sei, nicht jedoch für ein nachfolgendes Gerichtsverfahren. Außerdem sei das Krankenhaus nicht an der Geltendmachung von Ansprüchen durch eine nachträgliche Rechnungskorrektur gehindert. Das Landessozialgericht hatte im vorliegenden Fall die Konstellation zu beurteilen, in der ein Krankenhaus seine Abrechnung zwar im Kalenderjahr der Leistungserbringung korrigierte, die Korrektur aber nicht innerhalb der fünfmonatigen Frist des § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV (der vorliegend einschlägigen Fassung 2014) lag. Verjährungs- und Verwirkungsfragen stellten sich in der vorliegenden Konstellation insofern nicht. Das Landessozialgericht sprach dem Krankenhaus den Mehrbetrag aus seiner korrigierten Rechnung vor dem Hintergrund zu, dass nach Ansicht des erkennenden Senats die in Rede stehende Frist lediglich eine Datensatzkorrektur im MDK-Prüfverfahren ausschließe, eine nachträgliche Rechnungskorrektur hiervon aber nicht betroffen sei. Das Gericht folgert dies zum einen daraus, dass aufgrund der Ermächtigungsgrundlage aus § 275 Abs. 1c SGB V i.V.m. § 17c Abs. 2 KHG lediglich verfahrensrechtliche und keine materiell-rechtlichen Regelungen in der PrüfvV durch die Vertragspartner vereinbart werden können. Ein Ausschluss nachträglicher Rechnungskorrekturen könne als Bestandteil des materiellen Krankenhausvergütungsrecht insofern nicht in der PrüfvV geregelt werden. Zum anderen würde aber auch bei einer wortlautgetreuen Auslegung des § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV die nachträgliche Rechnungskorrektur im Abrechnungsverfahren bereits nicht von der Vorschrift erfasst werden. Damit widerspricht das Landessozialgericht ausdrücklich den Umsetzungshinweisen der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur PrüfvV (abgedruckt in: Das Krankenhaus, 2014, 938, 952).
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