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AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Kurze Injektionsintervalle als off-label-use

Bei dem Kläger war bei bestehenden Kniebeschwerden ab Mitte 2011 eine konservative Therapie mittels Injektionen unter anderem mit Triamcinolon 40 mg durch einen Orthopäden durchgeführt worden. Nach Abschluss dieser Behandlung am 30.03.2012 stellte sich der Kläger bei weiterhin bestehenden und zunehmenden Beschwerden erstmalig am 14.05.2012 dem Beklagten vor. Der Beklagte riet zu einer operativen Behandlung mittels einer Knieteilgelenksendoprothese, was der Kläger ablehnte. Anschließend führte der Beklagte eine Injektion mit Triamcinolon 40 mg durch. Eine weitere Injektion erfolgte am 20.05.2012, d.h. 9 Tage später. Im weiteren Verlauf beendete der Kläger die Behandlung bei dem Beklagten. Bei weiter bestehenden Beschwerden wurde bei dem Kläger dann am 19.06.2012 eine Knieinfektion in Form eines Knieempyems festgestellt. Daraufhin wurde erneut eine Kniegelenksimplantation empfohlen und auch geplant, die aufgrund einer bestehenden Infektion verschoben werden musste und erst ein halbes Jahr später erfolgte. Der Kläger hielt dem Beklagten im Rahmen der I. Instanz vor, dass die von ihm durchgeführten Injektionen in das Knie nicht indiziert gewesen seien und zu dem Knieinfekt geführt hätten. Auch sei die 2. Injektion zu zeitnah nach der 1. Injektion erfolgt, was einen off-label-use darstelle. Über die erhöhte Infektionsgefahr im Rahmen der 2. Injektion sei er nicht informiert worden. Das Landgericht hat die Klage gutachterlich beraten abgewiesen. Es wies darauf hin, dass seine etwaige Aufklärungspflichtverletzung dahingestellt bleiben könne, da letztendlich der Kläger nicht nachweisen könne, dass die aufgetretene Infektion von der 2. Injektion des Beklagten herrühre. Der off-label-use in diesem Zusammenhang wurde bejaht. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 30.01.2020 (Az. 26 O 47/19) zurückgewiesen. In seiner Begründung führt der Senat aus, dass die beiden Injektionen in einem Abstand von 9 Tagen indiziert waren, die 2. Injektion stelle jedoch einen off-label-use dar, über den der Beklagte den Kläger hätte aufklären müssen. In diesem Zusammenhang hätte insbesondere das höhere Infektionsrisiko erwähnt werden müssen. Darüber hinaus war der Beklagte auch verpflichtet, im Rahmen des off-label-use eine medizinische Abwägung zu treffen, ob die Vorteile die Nachteile des off-label-use überwiegen würden. Der sachverständig beratene Senat kommt zu dem Ergebnis, dass die hier im vorliegenden Fall vorgenommene Abwägung korrekt war. Es entspräche dem üblichen Standard Cortison-Injektionen in das Kniegelenk auch in kürzeren Zeitabständen als die vom Hersteller empfohlenen vorzunehmen. Die zu erwartende Beschwerdelinderung rechtfertige auch das erhöhte Infektionsrisiko. Somit lag hier kein Abweichen vom medizinischen Standard vor. Anders verhielt es sich jedoch hinsichtlich der Aufklärung. Eine Aufklärung bezüglich eines off-label-use und eines erhöhten Infektrisikos war nachweislich nicht erfolgt. Zwar waren dem Kläger aus der vorangegangenen Behandlung bei dem Orthopäden die allgemeinen Risiken der Injektionsbehandlung bekannt, nicht jedoch die gesteigerten Risiken im Hinblick auf die zeitnahe 2. Injektion. Insofern wurde hier ein Aufklärungsfehler festgestellt. Allerdings wirkte sich dieser nicht aus, da infolge des Aufklärungsfehlers der Kläger dafür beweisbelastet war, dass die 2. Injektion hier zu der Infektion des Knies geführt habe. Diesen Beweis konnte der Kläger nicht führen, da die Sachverständigen ausführten, dass letztendlich nicht festgestellt werden könne, von welchem Zeitpunkt die Infektion des Knies aufgetreten ist. Man könne noch nicht einmal ausschließen, ob nicht bereits der vorbehandelnde Orthopäde die Infektion durch seine Injektionstherapie verursacht habe. Ebenso wenig könne man feststellen, dass die Infektion einzig und allein durch die 2. durch den Beklagten durchgeführte Injektion hervorgerufen wurde. Insofern blieb der Kläger den Nachweis des Kausalzusammenhangs schuldig, so dass die Berufung zurückgewiesen werden musste.

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