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AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Anforderungen an den Vortrag zur Aufklärung

Die Klägerin beanstandete zunächst vor dem LG Köln (Az. 25 O 117/20) die Durchführung einer Brustvergrößerung mittels Implantaten und anschließender Revisionsoperation und rügte in diesem Zusammenhang auch die Aufklärung dahingehend, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass sie dauerhaft Schmerzen erleiden könne. Derartige dauerhafte Schmerzen seien aber aufgetreten. Das LG Köln gab der Klage insofern statt, als dass zumindest die Aufklärung bezüglich des Revisionseingriffes hinsichtlich der Risiken nicht ausreichend war. Da das LG Köln hier aber deutlich unter der klägerseits begehrten Schmerzensgeldhöhe von 35.000,00 € blieb, legte die Klägerin Berufung ein.  

Das OLG Köln kam nun mit Urteil vom 05.06.2024 (Az. 5 U 91 / 23) zu dem Ergebnis, dass auch die Aufklärung hinsichtlich der ersten Operation fehlerhaft war und erhöhte das Schmerzensgeld von den zuvor ausgeurteilten 5.000,00 € auf 25.000,00 €.  

Der gerichtliche Sachverständige habe mitgeteilt, dass dauerhafte Schmerzen ein typisches aufklärungspflichtiges Risiko bei einer Brustvergrößerung seien. Der Beklagte habe hier weder schriftsätzlich vortragen lassen, dass er die Klägerin über dauerhafte Schmerzen aufgeklärt habe, noch habe er dies im Rahmen seiner mündlichen Anhörung behauptet. Diesbezüglich sei nur vorgetragen worden, dass der Beklagte den standardisierten Aufklärungsbogen zur Orientierung benutze, nicht jedoch die einzelnen aufgeklärten Risiken besprechen würde. Der Vortrag, dass er über alle Inhalte des Aufklärungsbogens aufgeklärt habe, erfolgte erst in der zweiten Instanz und war nicht mehr zuzulassen. Gründe für eine Zulassung lagen nicht vor, da die Klägerin bereits im Rahmen der ersten Instanz die fehlende Aufklärung bezüglich dauerhafte Schmerzen gerügt hatte.

Allerdings merkte der Senat zu diesem Punkt an, dass selbst bei Zulassung dieses Vortrags sich nichts am Ergebnis geändert hätte, da das Risiko von dauerhaften Schmerzen in dem verwendeten Aufklärungsbogen nicht enthalten war. Bezüglich der mündlichen Anhörung des Beklagten wiederum weist der Senat darauf hin, dass dieser bereits vor dem Landgericht eingeräumt hätte, nicht zu wissen, ob er über dauerhafte Schmerzen aufgeklärt habe. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass er über diese Schmerzen immer aufkläre (sog. Immer-so Bewies). Infolge des von Seiten des Senats festgestellten weiteren Aufklärungsfehlers wurde das Schmerzensgeld deutlich erhöht.

 

(Anmerkung des Autors: Es zeigt sich (erneut), dass im Rahmen der Klageerwiderung auf Beklagtenseite stets auf alle aufgeklärten Risiken einzeln einzugehen ist. Der bloße Verweis auf einen Aufklärungsbogen ist nicht ausreichend. Darüber hinaus muss überprüft werden, ob das gerügte Risiko auf dem Aufklärungsbogen enthalten ist. Soweit dies nicht der Fall ist, kann dies trotzdem vorgetragen werden, soweit der Beklagte angibt, dass er dennoch darüber aufgeklärt hat.)

 

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