Anti-Korruptionsgesetz in Kraft
- Claudia Mareck
- 13. Juni 2016
- 1 Min. Lesezeit
Die "Stunde Null" ist da: Nachdem der Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen nach kurzfristigen und umstrittenen Änderungen am 14.04.2016 verabschiedet hatte, hat dieses am 13.05.2016 den Bundesrat passiert und ist nunmehr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I, S. 1254). Es trat am 04.06.2016 in Kraft.
Damit wurde der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen für alle Heilberufe im Strafgesetzbuch eingeführt (§§ 299a und 299b StGB). Zukünftig kann jeder Angehörige eines Heilberufs bestraft werden, der einen Vorteil annimmt oder selbst fordert, wenn er bei der Verordnung oder dem Bezug von Arzneimitteln und Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt. Der Vorteilsgeber wird spiegelbildlich strafrechtlich erfasst. Die Straftaten können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Banden- oder gewerbsmäßige Korruption stellen einen besonders schweren Fall dar. Hier drohen den Tätern bis zu fünf Jahren Haft.
Viele Akteure im Gesundheitswesen haben sich bereits auf das Antikorruptionsgesetz vorbereitet und z.B. fragliche Kooperationen auf eine neue Grundlage gestellt. All denen, die dieses bislang versäumt haben, sei eine grundlegende Überprüfung insbesondere von Kooperationsverträgen im Rahmen des Compliance-Managements angeraten. Strafrechtlich werden nur Handlungen nach dem 04.06.2016 erfasst. Die wettbewerbsrechtlichen und berufsrechtlichen Regelungen, die bereits zuvor Geltung fanden, haben daneben weiterhin Bestand.
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