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AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Aufklärungspflicht bei Kontrastmittelgabe?

Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 27.05.2024 (Az. 4 U 2057/23) darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass über die Risiken einer Kontrastmittelgabe vorab nicht aufgeklärt wurde, nicht ausreicht, einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ist es Aufgabe des Patienten zu beweisen, dass der behauptete Gesundheitsschaden bei Verzicht auf die Kontrastmittelgabe nicht aufgetreten wäre. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht angezeigt, ein toxikologisches Gutachten einzuholen, welches allein auf die Frage ausgerichtet ist, ob Gesundheitsschäden hervorgerufen werden können, soweit keine spezifischen Kontraindikationen bezüglich der Kontrastmittelgabe bestehen. Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurde eine MRT-Aufnahme zur Abklärung eines Tumorverdachts mit Kontrastmittel durchgeführt. Im Anschluss gab dann die Klägerin im Rahmen weiterer MRT-Untersuchungen anamnestisch an, dass sie nach der Kontrastmittelgabe Darmprobleme und Muskelschmerzen gehabt habe. Im Rahmen der folgenden Behandlung wurde ein weiteres MRT nativ und wiederum ein anderes MRT nach entsprechender Aufklärung und Einwilligung durch die Klägerin mit Kontrastmittel durchgeführt. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen, der Senat sieht hinsichtlich der Berufung von Seiten der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Anwendung des hier als Standard anzusehenden Kontrastmittels gerade aus diesem Grund keinen Behandlungsfehler darstellt. Auch lagen keine Kontraindikationen hinsichtlich der Kontrastmittelgabe vor. Der Verzicht auf die Kontrastmittelgabe wiederum führt zur verminderten Beurteilbarkeit der MRT-Aufnahmen. Bezüglich der Aufklärungsrüge und der fehlenden Einwilligung der Klägerin führt der Senat aus, dass die Klägerin gerade nicht beweisen konnte, dass die von ihr behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen kausal auf die Kontrastmittelgabe zurückzuführen seien. Darüber hinaus greift auch der Einwand der hypothetischen Einwilligung, der insbesondere auch darauf gestützt werden kann, dass die Klägerin sich bei weiteren Untersuchungen trotz entsprechender Aufklärung dennoch für die Kontrastmittelgabe entschieden hat.


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