Aufklärung von Behandlungsalternativen die sich erst intraoperativ ergeben
- Dr. med. Stefan Hübel
- 6. Juni 2016
- 1 Min. Lesezeit
Das OLG Bamberg hat in seinem Beschluss vom 27.11.2015 (Az. 4 U 82/15) festgestellt, dass eine Behandlungsalternative dann nicht aufklärungspflichtig ist, wenn die Therapiewahl vom Ergebnis einer intraoperativen Voruntersuchung abhängt. Im Streitfall konnte die Therapieentscheidung (hier Stentimplantation im Rahmen einer Herzkatheteruntersuchung) erst während des Eingriffs getroffen werden, der Senat verneinte eine diesbezügliche Aufklärungspflicht (Hinweis auf OLG Naumburg, OLGR 2001, 98). Die Entscheidung war hier dem „Operateur“ zu überlassen, ein „Mitspracherecht“ des Klägers bzgl. der Therapiewahl war gerade nicht angezeigt, da Entscheidungskriterien für die Therapiewahl so komplex waren, das eine Aufklärung bezüglich der einzelnen Möglichkeiten im Vorfeld nicht im „wohlverstanden Patienteninteresse“ lag, da im Vorfeld noch keine Beurteilungsreife bestand. Ergänzend führte der Senat aus, das die Gründe für eine Therapiewahl bei mehreren intraoperativen Behandlungsmöglichkeiten nicht dokumentationspflichtig seien, da strenggenommen intraoperativ im Rahmen der Therapiewahl nur noch eine Behandlungsalternative besteht, die vom Behandler unter Abwägung aller Faktoren und Risiken Gewählte.
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