BAG: Keine institutionelle Benennung im Rahmen der ASV
- Dr. iur. Claudia Mareck
- 1. Juni 2022
- 1 Min. Lesezeit
Leistungserbringer, die zur Erfüllung der personellen und sächlichen Anforderungen kooperieren, sollen gem. § 2 Abs. 2 Sätze 3 - 5 der Richtlinie des GBA über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) gemeinsam ihre Teilnahme an der ASV gegenüber dem erweiterten Landesausschuss anzeigen. Dabei sind die Teamleitung sowie die übrigen Mitglieder des Kernteams namentlich zu benennen. Für die hinzuzuziehenden Fachrichtungen ist auch eine institutionelle Benennung hinreichend.
Nach Auffassung des SG München (Urteil vom 05.10.2021 – Az. S 28 KR 499/21) seien diese Vorgaben dahingehend auszulegen, dass es allein bei nach § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V berechtigten institutionellen Leistungserbringern möglich sei, statt der namentlichen Benennung institutionell zu benennen. Dies umfasse MVZ, ermächtigte Einrichtungen und Krankenhäuser. Dagegen seien Berufsausübungsgemeinschaften keine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Leistungserbringer, so dass hier mangels Leistungsberechtigung eine institutionelle Benennung ausscheide.
#BAG #Berufsausübungsgemeinschaft #ASV #§_116b_SGB_V
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenIn der Sitzung am 26.03.2025 hat das BSG entschieden, dass eine Anstellungsgenehmigung nicht erteilt werden kann, wenn der Anzustellende...
In seiner Entscheidung vom 26.03.2025 (Az. B 6 KA 2/24 R) bestätigte das BSG den Nachforderungsbescheid der beklagten Prüfungsstelle...
Das Sozialgericht Hamburg hat mit Urteil vom 17.07.2024 (Az. S 3 KA 84/22) entschieden, dass die vertragsärztliche Zulassung entzogen...
Commentaires