top of page
  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Beachtung des Wunsches nach Wahlkaiserschnitt in der Schlussphase der Geburt

Der Kläger wirft den Beklagten vor, dass diese entgegen dem Wunsch seiner Mutter keinen Wahlkaiserschnitt durchgeführt hätten. Dadurch sei es zu einer Zwerchfelllähmung gekommen. Die Beklagten gaben an, dass die Mutter des Klägers eine vaginale Geburt gewünscht habe, eine Indikation für einen Kaiserschnitt  lag nicht vor. Das erstinstanzlich zuständige LG Aachen (Az. 11 O 43/21) wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Anhörung der Mutter des Klägers unter dem Hinweis, dass keine Indikation für eine primäre Sectio vorgelegen habe, ab. Auch wurde eine Aufklärungspflicht bezüglich der primären Sectio verneint, da die Mutter des Klägers nicht den ausdrücklichen Wunsch einer Sectio geäußert habe. Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 15.05.2024 (Az. 5 U 109/23) das Urteil des Landgerichts bestätigt. Bezüglich der angeblich fehlenden Aufklärung bezogen auf eine primäre Sectio hat der Senat ebenfalls keinen Fehler feststellen können. Die primäre Sectio stellte im vorliegenden Fall keine echte Behandlungsalternative dar. Die Mutter des Klägers habe auch nicht eine Äußerung bezüglich eines  ausdrücklichen Wunsches nach einem Kaiserschnitt glaubhaft machen können. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Mutter des Klägers im Rahmen des Geburtsvorganges nicht auf einem Kaiserschnitt insistiert habe, selbst wenn im  Vorfeld ein etwaig geäußerter dahingehender Wunsch bestanden hätte. Dementsprechend liegt selbst bei der Berücksichtigung eines derartigen, im Vorfeld geäußerten Wunsches kein Aufklärungsmangel vor, da unter diesen Umständen die Beklagten von einem Abweichen vom Wunsch nach einem Kaiserschnitt ausgehen durften.


Comments


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page