Bestimmung des Krankenhausnotdienstes im Streikfall
- Stephan Grundmann
- 27. Sept. 2021
- 1 Min. Lesezeit
Der Ende August 2021 von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ausgerufene Streik für die Beschäftigten der Vivantes-Gesellschaften wurde nun doch nicht vom Arbeitsgericht unter die Bedingung gestellt, dass die Leistung eines Notdienstes nach den Vorstellungen des Krankenhausbetreibers sichergestellt werden müsse. Zunächst ging das Arbeitsgericht Berlin nach einer Pressemitteilung vom 20.08.21 (Az: 29 Ga 8464/21) davon aus, dass ein Streik nur nach Abschluss einer zu diesem Zeitpunkt nicht bestehenden Notdienstvereinbarung zwischen Krankenhausbetreiber und Belegschaft rechtmäßig stattfinden könne, da es andernfalls zu einer Gefährdung für Leib und Leben der Patienten käme. Nach der mündlichen Verhandlung im einstweiligen Rechtsschutz am 24.08.2021 (Az.: 36 Ga 8475/21) änderte das Arbeitsgericht Berlin allerdings seine Auffassung. Es geht nunmehr davon aus, dass eine eindeutige Erklärung der Gewerkschaft zur Sicherstellung des Notdienstes selbigen ausreichend gewährleisten würde. Die Sicherstellung des Notdienstes würde daher dem Streikrecht nicht mehr im Wege stehen.
Soweit sich die Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin für Arbeitskämpfe im Krankenhaus durchsetzt, wäre der Abschluss einer Notdienstvereinbarung mit dem Krankenhausträger zukünftig nicht mehr erforderlich, soweit nur die Gewerkschaft einen eigenen detaillierten Notdienstplan entwickelt und umsetzt.
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