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Bewertungsmaßstab im Rahmen von Sachverständigengutachten

  • Autorenbild: Dr. med. Stefan Hübel
    Dr. med. Stefan Hübel
  • 1. Apr.
  • 1 Min. Lesezeit

Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung vom 23.01.2025 (Az. 4 U 1088/24), ausgeführt, dass im Rahmen der Begutachtung wertende Einschätzungen des Sachverständigen nicht auf das Lehrbuchwissen bzw. aktuelle Schrifttum beschränkt seien. Vielmehr stünde es dem Sachverständigen frei, seine Einschätzung auch auf die ärztliche Praxis und seine persönliche Erfahrung zu stützen.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Sachverständige im Rahmen der ersten Instanz ohne weitere Quellenangabe einen Behandlungsfehler unter Hinweis auf seine persönliche Erfahrung abgelehnt. In der Berufung hat die Klägerin diesbezüglich gerügt, dass die Erfahrungen des Sachverständigen nicht den Stand der Lehrbuchmeinungen widerspiegeln würden. Der Senat hat in diesem Zusammenhang (noch einmal) darauf hingewiesen, dass sich der Behandlungsstandard gerade aus dem Lehrbuchwissen, d. h. dem Stand der Wissenschaft, und der ärztlichen Erfahrung zusammensetze. Insofern seien die Ausführungen des Sachverständigen, die sich völlig plausibel darstellten, allein unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.


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