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AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

BFH zum Steuervorteil beim Praxisverkauf

Im Rahmen der Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit stellt sich für Ärzte die Frage, ob die Veräußerung der Praxis gem. §§ 18, 34 EStG steuerlich begünstigt erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die wesentlichen Grundlagen der bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen übertragen werden. Die Tätigkeit im bisherigen Wirkungskreis muss vorübergehend eingestellt werden – eine starre Wartezeit gilt aber nicht. Grundsätzlich unschädlich ist, wenn der Arzt nachfolgend als Arbeitnehmer oder gar als freier Mitarbeiter des Erwerbers tätig wird oder er seine freiberufliche Tätigkeit in geringem Maße fortsetzt. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Beschluss vom 11.02.2020 (Az. VIII B 131/19) zum Fall eines freiberuflich tätigen Steuerberaters. Die Entscheidungsgründe gelten entsprechend bei anderweitiger freiberuflicher Tätigkeit, somit auch für niedergelassene Ärzte. Im Streitfall veräußerte der Steuerpflichtige seine Kanzlei je zur Hälfte an einen Steuerberater und an einen Rechtsanwalt und sollte anschließend im Rahmen einer überleitenden Mitarbeit weiterhin für die Kanzlei als freier Mitarbeiter tätig werden. Der Kaufpreis stand unter der Bedingung, dass der Steuerpflichtige weiterhin zu der Erhaltung des Mandantenstamms und der Höhe des Umsatzes beiträgt. Andernfalls sollte der Kaufpreis um die Hälfte der weggefallenen Umsätze gekürzt werden. Nach etwa drei Jahren beendete der Steuerpflichtige seine Tätigkeit für die bisherige Kanzlei und nahm anschließend eine anderweitige steuerberatende Tätigkeit auf. Das Finanzamt verwehrte im Nachhinein den gem. § 34 Abs. 3 EStG begünstigt besteuerten Veräußerungsgewinn, die Klage des Steuerberaters hiergegen war nun erfolgreich. Nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der Praxis. Dieser Gewinn kann gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG steuerbegünstigt sein oder alternativ gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG der sogenannten „Fünftelregelung“ unterliegen. Dazu müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen endgültig auf den Veräußerer übertragen werden und die Tätigkeit muss endgültig zumindest für einen gewissen Zeitraum im örtlichen Wirkungskreis eingestellt werden. Ob eine definitive Übertragung der Praxis vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Maßgeblich ist z.B. die Fortführung in den bisherigen Praxisräumlichkeiten, die Patientenstruktur und die Nutzungsdauer des Praxiswerts. Im Streitfall ging der Bundesfinanzhof davon aus, dass die Tätigkeit als freier Mitarbeiter unter Beteiligung i.H.v. 1% an dem Gewinn der Übertragung nicht entgegen steht. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter versperrt die Steuerbegünstigung genauso wenig wie eine Fortführung der Tätigkeit in einem geringen Umfang. Letztere liegt vor, wenn die Einnahmen weniger als 10 % der in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung erzielten Umsätze betragen. Eine Wartezeit von mindestens drei Jahren vor Wiederaufnahme der Tätigkeit existiert nicht (Anschluss an Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.08.2018, Az. VIII R 2/15). Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Finanzverwaltungen die Grundsätze des BFH in der Praxis anwenden werden. Vieles war bereits vor der Entscheidung gängig, die Möglichkeit der freien Mitarbeit für den Veräußerer stellt jedoch einen neuen Aspekt dar.


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