BGH – Bemessung von Schmerzensgeld
Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzung, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Der BGH hat mit den Urteilen vom 15.02.2022 – VI ZR 937/20 – und vom 22.03.2022 – VI ZR 16/21 – der taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes eine Absage erteilt. Es gehe nicht um die isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falls, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles. Insofern habe der Tatrichter diese zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei sei in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liege das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung sei eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lasse. Das gelte auch in Fällen von Dauerschäden; die taggenaue Berechnungsmethode (Schwintowski/Schah Sedi) berücksichtige zwar zutreffend die Dauer der Schmerzen, des Leidens und der Entstellung, führe aber nicht zu einer einheitlichen Entschädigung aufgrund einer Gesamtbetrachtung.
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