top of page
AutorenbildStephan Grundmann

BGH: Online-Apotheke DocMorris darf kein E-Bike verlosen

Die bekannte niederländische Online-Versandapotheke DocMorris hatte bereits 2015 versucht, ihren Umsatz über die Ausschreibung eines Gewinnspiels zu steigern. Als Hauptpreis ist ein 2.500,00 Euro teures E-Bike neben weiteren kleineren Sachpreisen ausgelobt worden. Teilnahmevoraussetzung an der Verlosung war das Einsenden eines Rezepts zur Bestellung von verschreibungspflichtigen Medikamenten. Mit Urteil vom 18.11.2021 (Az.: I ZR 214/18) hatte der BGH das Urteil des OLG Frankfurts bestätigt und die Durchführung eines solchen Gewinnspiels in Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln als wettbewerbswidrig untersagt.

Bereits im Vorfeld hatte der EuGH auf Vorlage durch den BGH entschieden, dass lediglich die Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel durch die Bestimmungen des § 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG europarechtlich geregelt sei. Aus den jüngst veröffentlichten Urteilsgründen des 1. Senats des BGH geht hervor, dass die Richter die nationale Regelung zur „Werbung für Arzneimittel“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG im Gegensatz zu den europarechtlichen Bestimmungen auch auf Werbung für das gesamte Warensortiment einer Apotheke für anwendbar halten. Die Bewerbung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch die Veranstaltung eines Gewinnspiels kann daher sowohl als Ankündigung einer unzulässigen Werbegabe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG als auch aufgrund eines Verstoßes gegen das Arzneimittelpreisrechts (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV, § 129 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB V) verboten werden. Nach Ansicht des BGH werden Patienten, denen ein verschreibungspflichtiges Medikament verordnet wurde, dazu verleitet, auf eine unaufgeforderte und umfassende Beratung durch eine stationäre Apotheke zu verzichten, um am Gewinnspiel der Versandapotheke teilnehmen zu können. Gerade diese Beeinflussung durch aleatorische Reize soll aber durch die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes ausgeschlossen werden.

Obschon DocMorris als niederländisches Unternehmen grenzüberschreitend tätig ist, wird durch das Verbot auch nicht der freie Warenverkehr beeinträchtigt. Es handle sich vielmehr um eine Verkaufsmodalität, die nicht geeignet ist, den Zugang von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat zum inländischen Markt zu versperren. Vielmehr treffe das Verbot in Deutschland alle Marktteilnehmer gleichermaßen. Einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG, wonach Preisausschreiben verboten sind, die der unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimittel Vorschub leisten, sah das Gericht hingegen nicht.


Comentarios


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page