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AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

BSG: Keine eigenständige ärztliche Leitung für PIA erforderlich

Das BSG hat mit Urteil vom 23.03.2023 (Az. B 6 KA 6/22 R) entschieden, dass eine Psychiatrische Institutsambulanz (PIA) i.S.d. § 118 SGB V nicht über eine gesonderte ärztliche Leitung verfügen muss. Vielmehr kann diese Aufgabe von der Leitung des Krankenhauses wahrgenommen werden. Damit ist allein die ärztliche Leitung des Krankenhauses maßgeblich, wobei sich diese allerdings auf eine Ambulanz, die über keine gesonderte Leitung verfügt, erstrecken muss. Das Erfordernis einer eigenständigen gesonderten ärztlichen Leitung der PIA ergebe sich auch nicht aus der in § 118 Abs. 1 Satz 3 SGB V geregelten Verpflichtung des Krankenhausträgers, die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte zur Verfügung zu stellen, so das BSG.


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