BSG: Keine Rückerstattungspflicht bei vor dem 01.01.2015 gezahlten Aufwandspauschalen
- Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
- 17. Juli 2020
- 1 Min. Lesezeit
Ausweislich einer aktuellen Pressmitteilung des Bundessozialgerichts entschied der 1. Senat in seiner Sitzung am 16.07.2020 (Az. B1 KR 15/19 R), dass Krankenhäuser Aufwandspauschalen nicht zurückerstatten müssen, die sie von Krankenkassen vor dem 01.01.2015 für beanstandungslos durchgeführte Prüfungen der sog. sachlich-rechnerischen Richtigkeit erhalten haben. Der Senat begründete dies wohl damit, dass bis zum 01.01.2015 zu Gunsten der Krankenhäuser Vertrauensschutz greife. Bis dahin sei es langjährige gemeinsame Praxis gewesen, dass weder Krankenhäuser noch Krankenkassen zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit unterschieden hätten. Erst mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.07.2014 (Az. B 1 KR 29/13 R) habe sich dies geändert, sodass ab dem 01.01.2015 kein Vertrauensschutz mehr anzunehmen sei.
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