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BSG: Keine Tätigkeit mit 1,5 Zulassungen

  • Autorenbild: Prof. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf
    Prof. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf
  • 31. März
  • 1 Min. Lesezeit

In der Sitzung am 26.03.2025 hat das BSG entschieden, dass eine Anstellungsgenehmigung nicht erteilt werden kann, wenn der Anzustellende bereits mit einem vollen Versorgungsauftrag an der GKV-Versorgung teilnimmt (Az. B 6 KA 7/24 R).

In dem zu entscheidenden Fall hat sich eine Ärztin auf eine nachzubesetzende halbe fachärztliche Zulassung (Urologie) beworben. Der Kandidat war ihr Vater, der bereits mit einem vollen Versorgungsauftrag tätig war. Die Zulassungsgremien haben die weitere Anstellungsgenehmigung versagt. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos.

Nach Auffassung des BSG gilt auch im Nachbesetzungsverfahren die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Senats. Danach kann eine Person nur mit dem Faktor von insgesamt 1,0 zugelassen werden; entsprechendes gelte auch für Anstellungsgenehmigungen. Da bislang nur der Terminbericht vorliegt, sind die Entscheidungsgründe abzuwarten.

Bei der Nachbesetzung von Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen ist daher ebenfalls zu beachten, dass ein Kandidat nur berücksichtigt werden kann, wenn er nicht schon über einen vollen Versorgungsauftrag verfügt. Etwas anderes kann gelten, wenn eine Reduzierung des bisherigen Versorgungsumfangs im Verfahren angekündigt und vorbereitet wird.


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