BSG: Kurzzeitige Notfallbehandlung im Krankenhaus als stationäre Behandlung
In Abweichung zum sogenannten Schockraum-Urteil (Urteil vom 18.05.2021, Az. B1 KR 11/20 R, wir berichteten) lässt der 1. Senat des Bundessozialgerichts nunmehr explizit für eine konkludente stationäre Aufnahme regelhaft und nicht nur in ganz besonderen Ausnahmefällen eine kurzzeitige Notfallbehandlung im erstangegangenen Krankenhaus bei zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus unter bestimmten Voraussetzungen ausreichen. Wenn der Einsatz der besonderen Mittel im erstangegangenen Krankenhaus eine hohe Intensität aufweist, kann eine stationäre Notfallbehandlung vorliegen. Mit Urteil vom 29.08.2023(Az. B 1 KR 15/22 R) hat der 1. Senat das vorangegangene Urteil des LSG NRW vom 24.03.2021 (Az. L 11 KR 542/18) aufgehoben und konkretisiert, dass eine stationäre Notfallbehandlung im erstangegangenen Krankenhaus schon dann vorliege, wenn die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen den intensiven Einsatz von sächlichen und personellen Ressourcen erfordern, wie sie regelmäßig bei der Behandlung in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation (stroke unit) zum Einsatz kommen. Die hohe Intensität könne sich schon aus dem Einsatz verschiedener und in ihrem engen zeitlichen und örtlichen Verbund nur stationär verfügbarer diagnostischer Maßnahmen ergeben, die ambulant nicht in gleicher Weise regelhaft verfügbar sind. Die Abrechnung einer Fallpauschalen setze aber im einzelnen Behandlungsfall die Feststellung des Einsatzes solch personeller und sächlicher Ressourcen voraus. Unerheblich sei dabei, dass die Diagnostik auch der Feststellung diene, dass das Krankenhaus in der Lage ist, selbst die kurative Behandlungen einzuleiten oder fortzusetzen. Nach diesen Maßstäben erfolgte im streitgegenständlichen Fall mit der sofortigen Verbringung des Versicherten auf die zertifizierte Schlaganfallstation des Krankenhauses und der Einleitung einer schnell aufeinanderfolgenden umfangreichen Untersuchung eine konkludente Aufnahme in die stationäre Behandlung.
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