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BSG: Voller Regress bei Cannabisverordnung ohne Genehmigung

  • Autorenbild: Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
    Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
  • 31. März
  • 1 Min. Lesezeit

In seiner Entscheidung vom 26.03.2025 (Az. B 6 KA 2/24 R) bestätigte das BSG den Nachforderungsbescheid der beklagten Prüfungsstelle i.H.v. knapp 7.000,00 €. Nach § 31 Abs. 6 S. 2 SGB V bedürfe die Versorgung mit Cannabis bei der Erstverordnung der vorherigen Genehmigung der Krankenkasse; eine solche habe jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Zurecht habe die Prüfungsstelle auch nicht die Differenzkostenmethode nach § 106b Abs. 2a S. 1 SGB V (wir berichteten) angewandt.

Die Verordnung von Cannabisblüten ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse sei nicht unwirtschaftlich im engeren Sinne, sondern unzulässig, sodass die Differenzkostenrechnung nicht greife (vgl. hierzu auch BSG Urteile vom 05.06.2024, Az. B 6 KA 10/23 R und B 6 KA 5/23 R; wir berichteten).


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