top of page
AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Bundestag verabschiedet Krankenhauszukunftsgesetz

Der Bundestag hat am 18.09.2020 das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) verabschiedet (wir berichteten) und damit ein Investitionsprogramm aufgelegt, das für Krankenhäuser drei Milliarden Euro an Bundesmitteln für Investitionen in moderne Notfallkapazitäten, Digitalisierung und IT-Sicherheit über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bereitstellt. Die Länder sollen weitere Investitionsmittel in Höhe von 1,3 Milliarden Euro aufbringen, so dass im Ergebnis über vier Milliarden Euro zum Abruf zur Verfügung stehen. Es wird ab dem 01.01.2021 beim Bundesamt für Soziale Sicherung ein Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) eingerichtet, wobei die Länder und/oder die Krankenhausträger 30% der jeweiligen Investitionskosten übernehmen. Die Krankenhäuser können bereits seit dem 02.09.2020 mit der Umsetzung von Vorhaben beginnen und ihren Förderbedarf bei den Ländern anmelden. In dem Zeitraum ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31.12.2021 können die Länder Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Die Bundesmittel, die nicht abgerufen werden, werden bis Ende des Jahres 2023 an den Bund zurückgeführt. Förderfähig sind auch länderübergreifende Vorhaben; Vorhaben an Universitätskliniken können mit bis zu 10% des Fördervolumens des jeweiligen Landes gefördert werden. Im Rahmen der Förderung von Notfallkapazitäten und digitaler Infrastruktur werden Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur, z.B. Patientenportale, elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, digitales Medikationsmanagement, Maßnahmen zur IT-Sicherheit sowie sektorenübergreifende telemedizinische Netzwerkstrukturen gefördert. Darüber hinaus können die KHZF-Mittel auch für erforderliche personelle Maßnahmen abgerufen werden. Zum 30.06.2021 und 30.06.2023 wird der Stand der Digitalisierung der Krankenhäuser evaluiert.

Daneben sieht das KHZG weitere Maßnahmen vor: Der bereits bestehende Krankenhausstrukturfonds (II) wird um weitere zwei Jahre bis zum Jahr 2024 verlängert. Erlösrückgänge, die Krankenhausträgern im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund der Corona-Pandemie entstanden sind, werden auf Verlangen des Krankenhauses in Verhandlungen mit den Kostenträgern krankenhausindividuell ermittelt und ausgeglichen. Für nicht anderweitig finanzierte coronabedingte Mehrkosten (z. B. bei persönlichen Schutzausrüstungen) können für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 31.12.2021 krankenhausindividuelle Zuschläge vereinbart werden. Der pandemiebedingte Einsatz von Pflegekräften und anderen Beschäftigten in Krankenhäusern wird finanziell unterstützt. Für Krankenhäuser, die zu Beginn der Corona-Pandemie verhältnismäßig viele infizierte Patienten behandelt haben, werden insgesamt 100 Millionen Euro für Prämienzahlungen zur Verfügung gestellt. Den Krankenhäuser obliegt die Entscheidungshoheit über die begünstigten Beschäftigten und über die individuelle Höhe der Prämie, die bis zu 1.000,- Euro betragen kann.

Das KHZG bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, so dass es voraussichtlich im Oktober dieses Jahres in Kraft treten wird. Aktuell erarbeiten das Bundesamt für Soziale Sicherung und das Bundesministerium für Gesundheit Formulare und konkretisierende Förderrichtlinien zum KHZF.


Comments


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page