COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz: Kompensation der Umsatzverluste für Ärzte und Psychotherapeut
- Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
- 6. Apr. 2020
- 1 Min. Lesezeit
Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz regelt auch finanzielle Hilfen für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten. So ist festgelegt worden, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) trotz rückläufiger Fallzahlen im vollen Umfang auszuzahlen. Ärzte und Psychotherapeuten sollen aus der MGV Ausgleichszahlungen erhalten, wenn die Fallzahlen derart zurückgegangen sind, dass die Fortführung der Praxis gefährdet ist. Wann und konkret in welcher Höhe Ausgleichszahlungen erfolgen, soll durch Regelungen im jeweiligen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) festgelegt werden. Hierzu haben derzeit beispielsweise weder die KV Nordrhein noch die KV Westfalen-Lippe Informationen bekannt gegeben. Wir behalten dies für Sie im Auge und werden aktuelle Informationen auf unserer Homepage veröffentlichen. Die KV Niedersachsen hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Abschlagszahlungen bis auf Weiteres in der bisherigen Höhe fortgeführt werden. Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) haben Ärzte und Psychotherapeuten, wenn der Gesamtumsatz der Praxis (EGV und MGV) um 10% im Vergleich zum Vorjahresquartal bei rückläufigen Fallzahlen gesunken ist. Entschädigung, die hier durch andere Gesetze (z.B. dem Infektionsschutzgesetz) gezahlt werden, sind auf diese Leistungen anzurechnen. Wir gehen davon aus, dass die rückläufigen Fallzahlen im Jahr 2020 nicht für das Honorarvolumen 2021 maßgebend sein werden, da es sich bei dem Jahr 2020 um ein Ausnahmejahr handelt. Die Entwicklungen bleiben jedoch weiter zu beobachten.
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