LG Hamburg: „Deutsche Stimmklinik“ ist keine Klinik
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15.11.2019 (Az. 315 O 472/18) entschieden, dass eine interdisziplinäre Gemeinschaftspraxis, die sowohl aus spezialisierten Fachärzten für HNO-Heilkunde und Phoniatrie als auch aus Nichtmedizinern aus den Bereichen Logopädie, Stimmcoaching und Gesangspädagogik besteht, nicht unter der Bezeichnung „Deutsche Stimmklinik“ werben darf. Damit folgte das Landgericht der Argumentation der klagenden Wettbewerbszentrale. Diese hatte angeführt, dass sowohl die Bezeichnung „Klinik“, wie auch die Verwendung des Begriffs „Deutsche“ vorliegend für den Verbraucher irreführend sei. Die Gemeinschaftspraxis sei nämlich nicht, wie der Begriff „Deutsche“ suggeriert, auf eine Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet, sondern lediglich auf eine Tätigkeit in der Region ausgelegt. Außerdem werde keine „Klinik“ betrieben, da die Gemeinschaftspraxis keine Betten zur stationären Aufnahme bereithalte. Dies unterscheide die Klinik insofern von einer Praxis. Ebenso verändere ein abgeschlossener Kooperationsvertrag mit einem Krankenhaus nichts an dieser Wertung, denn auch durch die Kooperation versetzt sich die Praxis nicht in die Lage, selbst Patienten aufzunehmen. Diese Leistung wird weiterhin allein durch das kooperierende Krankenhaus erbracht. Vergleiche mit anderen „Voice Clinics“ im Ausland würden zudem leerlaufen, da diese in der Regel als Abteilungen eines Krankenhauses geführt würden.
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