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AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

ePA: Bewertungsausschuss führt neue GOPen rückwirkend zum 01.01.2021 ein

In seiner Sitzung am 17.02.2021 hat der erweiterte Bewertungsausschuss neue Gebührenpositionen (GOP) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) aufgenommen (wir berichteten). Die neuen Leistungen werden befristet für 2 Jahre extrabudgetär vergütet.


Die GOP 01431 EBM ist bewertet mit 3 Punkten/33 Cent. Sie ist eine Zusatzpauschale zum Verwaltungskomplex (GOP 01430 EBM), zur Bereitschaftspauschale (GOP 01435 EBM) und zur GOP 01820 EBM (Ausstellung von Wiederholungsrezepten etc.). Wird im Zusammenhang mit diesen GOPen mit der ePA gearbeitet (z.B. Speicherung von Daten), so kann die Zusatzpauschale bis zu 4mal im Arztfall angesetzt werden.


Die GOP 01647 EBM ist ebenfalls eine Zusatzpauschale, die den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen zugesetzt werden kann, wenn der Arzt an der ePA tätig wird (z.B. Speichern von Daten). Sie ist mit 15 Punkten bzw. 1,67 € bewertet. Sie kann einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden.


Für die sektorübergreifende Erstbefüllung der ePa fällt nach gesetzlichen Vorgaben ein Betrag in Höhe von 10,00 € an. Wie dieser Betrag abgerechnet werden soll, ist aktuell noch unklar, da eine entsprechende Vereinbarung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband noch erarbeitet wird.


Eine gesonderte Vergütung für Beratungsleistungen des Arztes wurde nicht in den EBM aufgenommen. Dies wird damit begründet, dass der Gesetzgeber diese Aufgabe den Krankenkassen zugewiesen habe. Der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Gassen hielt hierzu fest: „Somit ist mit dem Beschluss klargestellt, dass die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten ihre Patienten zur ePA nicht beraten müssen.“


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