Erhöhung der Mindestmenge für Frühgeborene rechtmäßig
Das LSG Berlin- Brandenburg bestätigte mit Urteil vom 28.06.2024 (Az. L 1 KR 477/21) den Beschluss des GBA vom 17.12.2020 über die Erhöhung der Mindestmenge für Frühgeborene mit einem Aufnahmegewicht von unter 1250 Gramm von 14 auf 25 Behandlungsfälle pro Jahr (wir berichteten).
In seinen ausführlichen Entscheidungsgründen stellt das Gericht fest, dass der vorgenannte Bescheid des GBA rechtmäßig ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien erfüllt, die Erhöhung sei insbesondere verhältnismäßig.
Es liege eine planbare Leistung gemäß § 136b SGB V vor. Die Geburt und Versorgung extrem leichtgewichtiger Neugeborener gehe regelmäßig eine Entscheidungsphase voraus, weil die drohende Frühgeburt in aller Regel Folge einer Erkrankung der Schwangeren sei, welche erkannt und damit (frühzeitig) einer adäquaten Therapie zugeführt werde. Hierunter falle insbesondere die Lungenreife-Behandlung, die schon in einem geeigneten Zentrum erfolge, wie es die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-EL) vorsehe. Die Leistungen seien damit planbar, folgert der Senat. Auch liege der erforderliche Nachweis dafür vor, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig sei. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) habe dies anhand der Studienlage plausibel festgestellt.
Schließlich bestätigt das LSG in seiner Entscheidung, dass die Erhöhung auf 25 Fälle pro Jahr verhältnismäßig ist. Zur Begründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass das IQTIG in einer Simulationsrechnung dazu gekommen sei, dass sich die durchschnittliche Wegstrecke zu einem Krankenhaus, dass die Mindestmenge erfülle, lediglich um 2km verlängere. Insofern komme das IQTIG dazu, dass durch die Änderung der Mindestmenge 18 Krankenhausstandtorte von der Leistungserbringung ausgeschlossen würden, es bliebe dann bei 124 Krankenhausstandtorten, aus der sich die vorgenannte durchschnittliche Änderung der Fahrstrecke errechne. Dies sei – so der Senat – vertretbar und die Erhöhung der Mindestmenge damit rechtmäßig.
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