GBA: Qualitätskontrollrichtlinie für Krankenhäuser ergänzt
- Dr. med. Inken Kunze
- 6. Nov. 2019
- 1 Min. Lesezeit
Die MDK-Qualitätskontrollrichtlinie, die im Dezember 2018 in Kraft getreten ist, wurde durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nun um weitere Regelungen zur Qualitätskontrolle ergänzt. Nachdem Teil A mit Regelungen zum Anwendungsbereich, Anhaltspunkten, die zu einer Kontrolle führen können, zu den Stellen, die eine Kontrolle durch den MDK beauftragen können sowie Art, Umfang und Ablauf der Kontrollen bereits im Dezember 2018 in Kraft getreten ist, folgte ein erster Abschnitt in Teil B mit spezifischen Regelungen zur Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung bereits für Juli 2019 nach. Nun wurden vom GBA maßgeblich in Teil B weitere spezifische Regelungen für die Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V normiert. Die Richtlinien, die hinsichtlich der Einhaltung von Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Kontrolle unterliegen, wurden in eine Anlage aufgenommen; es handelt sich um die Qualitätssicherung bei Früh- und Reifgeborenen, Bauchaortenaneurysma, minimalinvasiven Herzklappeninterventionen, Kinderherzchirurgie, Kinderonkologie und Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur. Hierzu können anhaltspunktbezogene Kontrollen wie auch Stichprobenkontrollen – entweder beauftragt durch die gesetzlichen Krankenversicherungen oder durch Zufallsziehung – durchgeführt werden.
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