GBA: Richtlinie zu den verbindlichen Mindestvorgaben für Personalausstattung in psychiatrischen und
- Dr. med. Inken Kunze
- 5. Nov. 2019
- 1 Min. Lesezeit
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat nun erstmals die Richtlinie über die personelle Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) veröffentlicht. Hierin werden für die psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische und psychosomatische Versorgung erstmals verbindliche personelle Mindestvorgaben etabliert, die innerhalb einer Übergangszeit von 4 Jahren i.H.v. 85 % und sodann 90 % erfüllt werden müssen. Unterschreitungen werden mit Vergütungsausschluss sanktioniert, wenn sie einrichtungsbezogen in einem Zeitraum von 3 Monaten nicht erfüllt werden. Es besteht eine stations- und monatsbezogene und nach Berufsgruppen differenzierte Nachweispflicht über das Einhalten der Mindestpersonalvorgaben. Bei ungewöhnlich hohen Patientenzahlen oder Personalausfällen kann im Nachweisverfahren von den Mindestpersonalvorgaben abgewichen werden. Die Einrichtungen sollen mithilfe der Übergangsregelung in der Lage sein, dem derzeit noch bestehenden akuten Personalmangel durch Erhöhung der Ausbildungskapazitäten zu entgegnen. Ansonsten können die Mindestpersonalvorgaben natürlich auch überschritten werden. Da es sich nicht wie bei der bisherigen Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) um ein Personalbemessungsinstrument handelt, kann eine über die Mindestvorgabe hinausgehende Personalausstattung beispielsweise aufgrund von Besonderheiten in der strukturellen und organisatorischen Situation des Krankenhauses bei der Budgetverhandlung vor Ort auch Berücksichtigung finden. Darüber hinaus sind die Einrichtungen allerdings auch verpflichtet, in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser die Information zu veröffentlichen, ob und in welchem Umfang die Mindestvorgaben für die Personalausstattung erfüllt werden. Die Richtlinie soll zum 01.01.2020 in Kraft treten.
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