Gehörsverstoß bei Schadenersatzprozessen
Im Rahmen eines festgestellten Behandlungsfehlers machte der Kläger einen Verdienstausfall geltend. Das Landgericht hatte einen Abschlag des Gehaltes vorgenommen, obwohl der Kläger auf den Sachverständigen verwiesen hatte, der erläuterte, dass ein Abschlag vom Gehalt nach der Probezeit von sechs Monaten mit einiger Sicherheit weggefallen wäre. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Auffassung. Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BGH führt in seinem Beschluss vom 10.05.2022 (Az.VI ZR 382/21) hierzu aus, dass die Gerichte zwar nicht verpflichtet seien, sich mit jedem Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass auch ohne Erwähnung des Vertrages das Gericht diesen zur Kenntnis genommen hat und auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Etwas anderes gelte nur, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht sich gerade nicht mit dem Vorbringen einer Partei auseinandergesetzt bzw. dieses gar nicht zur Kenntnis genommen bzw. im Rahmen der Entscheidungsfindung nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Diese Konstellation liege im vorliegenden Fall laut dem BGH vor. Der Kläger hatte darauf hingewiesen, dass der Sachverständige angegeben hatte, dass sein Gehalt in der Probezeit von sechs Monaten um 10 % reduziert gewesen wäre. Danach hätte er dann das volle Gehalt erhalten. Dies hat das Landgericht bzw. das Oberlandesgericht gerade nicht berücksichtigt. Insofern liegt hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es erfolgte die Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
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