Haftung von Rettungssanitätern
- Dr. med. Stefan Hübel
- 3. Aug. 2016
- 1 Min. Lesezeit
Das KG Berlin führt in seinem Urteil vom 19.05.2016 (Az. 20 U 122/15) aus, dass unter bestimmten Vorrausetzungen die Regelungen bezüglich des groben Behandlungsfehlers auch auf nicht ärztliches Assistenzpersonal, hier Rettungssanitäter, anwendbar sind. Dem erstinstanzlichen Urteil folgend weist der Senat zunächst darauf hin, dass die entsprechenden Regelungen grundsätzlich nicht anwendbar seien um anschließend den hier vorliegenden Ausnahmefall darzustellen und die Anwendung der Regelungen bezüglich des groben Behandlungsfehlers zu bejahen. Im zugrundeliegenden Sachverhalt waren zwei Rettungssanitäter zu einem Patienten mit akuten Brustschmerzen gerufen worden und nach einer „klinischen“ Untersuchung verwiesen sie den Patienten auf den Hausarzt. Dieser wurde einige Stunden später aufgesucht und veranlasste umgehend eine Krankenhauseinweisung bei Verdacht auf einen Herzinfarkt, der sich im weiteren Verlauf bestätigte. Der Senat weist in seinen Ausführungen darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Regelungen hinsichtlich eines groben Behandlungsfehlers zu Anwendung kommen, da das Fehlverhalten der Rettungssanitäter im Bereich eines im eigentlichen Sinne medizinischen Vorgehens erfolgte. Da die Rettungssanitäter hier eine Diagnose stellten, „kein Herzinfarkt“, agierten sie im ärztlichen Kompetenzbereich und entsprechend sind die Regelungen für ärztliches Fehlverhalten anzuwenden. Darauf, dass die Rettungssanitäter ihre Kompetenz überschritten hatten, kommt es dabei nicht an. Ergänzend führte der Senat aus, dass Patienten mit akuten Brustschmerzen immer notärztlich untersucht werden müssen, es sei denn es liegt eine offensichtlich erkennbare herzfremde Ursache vor.
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