Honorarkürzung wegen fehlender Mitwirkung an der VSD-Prüfung wirksam
- Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
- 28. Juni 2021
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Juni 2021
Mit Beschluss vom 17.03.2021 (Az. L 3 KA 63/20 B ER) bestätigte das LSG Niedersachsen-Bremen, dass einer Klage gegen eine Honorarkürzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) um 1 % wegen fehlender Mitwirkung des Zahnarztes bei der sog. Online-Versichertenstammdaten-Prüfung (kurz: VSD-Prüfung) keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat keine Bedenken gegen die sanktionierte Pflicht der Vertrags(zahn)ärzte, die VSD-Prüfung durchzuführen. Der Gesetzgeber bezwecke mit dieser Sanktion die flächendeckende Einführung der VSD-Prüfung. Dies folge dem legitimen Ziel, dass der Einsatz der VSD-Prüfung nicht verzögert werde.
Unter Verweis auf die Entscheidungen des BSG vom 20.01.2021 (wir berichteten) erteilte der 3. Senat der Auffassung des Zahnarztes, dass das Verfahren u.a. auch gegen die Datenschutzgrundversorgung verstieße, im Übrigen eine Absage. Das Bundessozialgericht habe in der vorgenannten Entscheidungen klargestellt, dass der Gesetzgeber mit den durch das PDSG vom 14.10.2020 neu gefassten Regelungen des SGB V und zur Telematikinfrastruktur (TI) ausreichende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit getroffen habe.
Anmerkung der Autorin
Bei der Online-VSD-Prüfung wird abgefragt, ob die von den Krankenkasse auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten noch aktuell sind. Dazu werden die Informationen auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) beim Arztbesuch des Versicherten mit den Informationen abgeglichen, die bei der KK hinterlegt sind. Stimmen die Angaben nicht überein, werden veraltete Daten auf der eGK überschrieben. § 291b Abs. 5 SGB V sieht eine pauschale Honorarkürzung ab dem 01.01.2019 um 1% und seit dem 01.03.2020 um 2,5 %, wenn der Vertrags(zahn)arzt nicht an der VSD- Prüfung teilnimmt.
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