Impfschaden bei Mitarbeiter in Krankenhauskantine ist trotz Impfempfehlung kein Arbeitsunfall
Das LSG Rheinland-Pfalz hat am 06.09.2021 (Az. L 2 U 159/20) entschieden, dass ein Impfschaden eines Krankenhauskantinenmitarbeiters kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1. SGB VII sei, da die zu dem Unfall führende Tätigkeit in keinem rechtlich wesentlichen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden habe.
Im vorliegenden Fall rief im Jahr 2009 die Verwaltung eines Krankenhauses alle Mitarbeiter mit Patientenkontakt im Rahmen einer Empfehlung dazu auf, an einer Schutzimpfung gegen Influenza A (H1N1 – Schweinegrippe) teilzunehmen. Der Impfstoff wurde dabei vom Gesundheitsamt gestellt und ist den Mitarbeitern vom Betriebsarzt kostenfrei verabreicht worden. Da das LSG Rheinland-Pfalz bereits keinen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der versicherten Tätigkeit des Klägers sah, musste es sich in seinem Urteil nicht mehr mit der Frage auseinandersetzen, ob in der bewussten Impfentscheidung überhaupt ein „Unfall“ im Sinne der Vorschrift gesehen werden könne und ob aus medizinischer Sicht eine haftungsbegründende Kausalität zwischen der im November 2009 verabreichten Grippeschutzimpfung und den erstmals im Juni 2013 aufgetretenen Fieberschüben vorliege. Wie das LSG weiter aufführt, hätte ein innerer Zusammenhang erst dann bestanden, wenn der Arbeitnehmer durch die Impfung eine objektive Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllen müsse. Eine solche Pflicht sah das LSG aber im Impfangebot der Arbeitgeberin gerade nicht. Auch bestanden vorliegend keinerlei Begleitumstände, die den klagenden Arbeitnehmer subjektiv zur Annahme des Bestehens einer solchen Verpflichtung veranlassen konnten. Das LSG stellte insofern klar, dass das bestehende Impfangebot vorliegend lediglich dem Gesundheitsschutz und der Gesundheitsvorsorge der Mitarbeiter diene. Nur ausnahmsweise sei durch die versicherte Tätigkeit eine Schutzimpfung erforderlich, wie es etwa das BSG mit Urteil vom 08.12.2014 (Az. L 2 U 99/13) am Beispiel einer Kinderkrankenschwester in der Notaufnahme entschieden hatte. Mit diesem Fall sei die Tätigkeit des Klägers als Kantinenmitarbeiter in einem Krankenhaus aber gerade nicht vergleichbar. Folgerichtig lehnte das LSG das Vorliegen eines Berufsunfalls ab und bestätigte somit das erstinstanzliche Urteil.
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