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AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Krankenhausplanung ohne fachspezifische Bettenzuweisung – Anspruch auf Planaufnahme?

Das Bundesverwaltungsgericht ließ mit Beschluss vom 11.03.2020 (Az. 3 B 45/18, anhängig unter 3 C 6/20) die Revision gegen ein in der Fachwelt viel beachtetes Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) zur Krankenhausplanung zu, weil der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukomme. Das OVG Sachsen hatte mit Urteil vom 21.06.2018 (Az. 5 A 684/17) einem Antrag einer Fachklinik im Einzugsgebiet Dresden auf Aufnahme mit 32 geriatrischen vollstationären Betten in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen stattgegeben. Über einen akutgeriatrischen Versorgungsauftrag verfügten im betroffenen Versorgungsgebiet bereits das Universitätsklinikum Dresden mit einer Gesamtkapazität von 1.295 Betten, das Städtische Krankenhaus Dresden Neustadt mit einer Gesamtbettenanzahl von 550 sowie ein weiteres Krankenhaus mit insgesamt 240 Planbetten. Da die Feststellungsbescheide in Sachsen lediglich die Gesamtbettenzahl, aber nicht deren Zuordnung zu Fachgebieten ausweisen, lässt sich aus ihnen nicht verbindlich entnehmen, wie viele Betten dieser Häuser tatsächlich für den zu prüfenden geriatrischen Leistungsbereich genutzt werden. Vielmehr bestimmen die Träger situationsbezogen ihr spezifisches Leistungsangebot autark im Rahmen des nicht bettenspezifisch vorgegebenen Versorgungsauftrags in den einzelnen Fachdisziplinen. Krankenhausplanungsrechtlich ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, Az. 3 C 25/84) ein vorhandenes Versorgungsangebot dem ermittelten Bedarf gegenüberzustellen, um entscheiden zu können, ob zwischen mehreren geeigneten Bewerbern eine Auswahlentscheidung zu treffen ist. Denn gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird. Das Sächsische OVG urteilte, dass die Prüfung, wie hoch der tatsächliche Bedarf an Krankenhausbetten im Fachgebiet Akutgeriatrie im Einzugsgebiet Dresden ist und ob dieser bereits ohne die geplante Fachklinik gedeckt ist, mangels Ausweisung fachspezifischer Bettenzahlen entbehrlich sei. Es könne dahinstehen, ob eine Krankenhausanalyse überhaupt durchgeführt werden könne, da jedenfalls eine Auswahlentscheidung rechtlich unmöglich sei. Dies führe unter Berücksichtigung der Eigentumsrechte und des Gleichheitsgrundsatzes aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Artikel 3 Grundgesetz dazu, dass die geriatrische Fachklinik als Neubewerber unabhängig von einer etwaigen tatsächlichen Bedarfsdeckung einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan habe. Damit führt die landesrechtliche Gestaltung der Krankenhausplanung dazu, dass Neubewerber allein aufgrund der fehlenden fachspezifischen Bettenplanung einen Anspruch auf Planaufnahme haben. Daraus wurde in Teilen geschlussfolgert, dass eine Kapazitätsplanung, die auf eine verbindliche Ausweisung der maßgeblichen Kapazitätsgröße – des Planbettes – verzichtet, rechts-, ja sogar verfassungswidrig sei. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Rechtsfolgen sich für die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG vorgesehene Auswahlentscheidung daraus ergeben, dass ein Krankenhausplan lediglich die somatischen Fachgebiete bzw. Fachabteilungen und eine Gesamtbettenanzahl je Krankenhaus ausweist, nicht aber die Bettenkapazität je Fachgebiet oder Fachabteilung. Alle Bundesländer, die jeweils nur Gesamtbetten beplanen (so z.B. auch Hessen, NRW will das Bett als Planungsgröße derzeit gänzlich abschaffen und durch Leistungsbereiche und Leistungsgruppen ersetzen), werden diese Entscheidung mit Spannung abwarten.

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