LSG NRW: Genehmigungen zum ambulanten Operieren sind standortbezogen
In seinem Beschluss vom 28.08.2020 (Az. L 11 KA 60/18 B ER) bestätigte das LSG NRW eine sachlich-rechnerische Richtigstellung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) wegen Leistungserbringung ohne die erforderliche Genehmigung. Der klagende Arzt hatte eine Genehmigung für das ambulante Operieren am Praxisstandort A. Unstreitig war, dass der Kläger auch an den Praxisstandorten B und C ambulant operiert hatte. Eine Genehmigung für diese Standorte lag nicht vor.
Das LSG NRW bestätigte die Kürzung des Honorars durch die KV. Der Senat führte aus, dass der Kläger für die Praxisstandorte B und C keine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren (kurz: QV AOP) habe. Aus dem Wortlaut des Genehmigungsbescheids der KV gehe klar hervor, dass sich die Abrechnungsgenehmigung des Klägers auf den Standort A beschränke und auf ihn personalisiert sei.
Der Argumentation des Klägers, dass andere Ärzte für die Standorte B und C Abrechnungsgenehmigungen inne hätten und damit die organisatorischen, räumlichen und hygienischen Vorgaben der QV AOP bestätigt seien, konnte vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Der Senat machte zudem deutlich, dass es nicht dem Kläger obläge, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Abrechnungsgenehmigung vorliegen oder nicht.
Ausweislich des Beschlusses des LSG NRW lief hier zudem ein Strafverfahren gegen den klagenden Arzt wegen mehrfachen Abrechnungsbetrugs. Nach aktueller Rechtsprechung des BGH reicht ein formaler Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben bereits aus, um diesen Straftatbestand zu erfüllen (wir berichteten).
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