Neue Regelung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung: Regresse auf Höhe der Kostendifferenz begrenzt
- Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
- 5. Juni 2020
- 1 Min. Lesezeit
Im Falle einer unwirtschaftlichen Verordnung wird die Regresssumme nach den neuen Rahmenvorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzverband um die Kosten reduziert, die bei einer unterstellten wirtschaftlichen Verordnung angefallen wären. Damit setzten die Vertragspartner auf Bundesebene eine vom Gesetzgeber mit dem Terminsservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) aufgestellte Vorgabe um. Die KBV und der GKV-Spitzenverband vereinbarten weiter, dass diese Anrechnung rückwirkend auch für die Prüfung von Verordnungen ab dem 01.05.2019 gilt. Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn die Verordnung gegen gesetzliche Ausschlüsse verstößt (z.B. Verordnung sog. „Lifestyle“-Arzneimittel). Wie bereits berichtet, wurde zudem die Prüffrist von 4 auf 2 Jahre verkürzt. Der Lauf dieser Frist wird nun auch nicht mehr dadurch angehalten, dass dem Arzt die Einleitung des Prüfverfahrens von der Prüfungsstelle mitgeteilt wird. Damit muss die gesamte Prüfung (Einleitung des Verfahrens bis zum Erlass des Prüfbescheids) von der Prüfungsstelle binnen 2 Jahren durchgeführt werden. Die Umsetzung dieser Vorgaben von KBV und GKV-Spitzenverband erfolgt nun weiter auf Landesebene durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) in den regionalen Prüfvereinbarungen.
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