Nichtausübung vertragsärztlicher Tätigkeit wegen zu geringer Fallzahlen – Bereitschaftsdienste irrelevant
Nach neuerer Entscheidung des SG München (Urteil vom 22.02.2024, Az. S 20 KA 481/19) ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Anzahl der abgerechneten Behandlungsfälle den Fachgruppendurchschnitt um 10 % unterschreiten.
Die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach § 95 Abs. 6 SGB V i.V.m. § 27 Ärzte-ZV erfolgt dann, wenn die Zahl der durch die betroffene Ärztin bzw. den betroffenen Arzt behandelten Patienten deutlich bis sehr deutlich unterhalb der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe liegt.
Für die Beurteilung, ob die Unterschreitung des Fachgruppendurchschnitts deutlich ist, ist ausschließlich auf die Abrechnungsdaten zu rekurrieren. Die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist jedoch nicht nur dann zu bejahen, wenn überhaupt keine Behandlungsfälle zur Abrechnung gebracht werden. Vielmehr ist es nach der Rechtsprechung ausreichend, wenn die Anzahl der abgerechneten Behandlungsfälle im maßgeblichen Entscheidungszeitraum den Fachgruppendurchschnitt um 10 % unterschreiten.
Für die Vergleichsrechnung sind jedoch nur die praxisbezogenen Abrechnungsdaten heranzuziehen. Etwaige Fallzahlen aus dem ärztlichen Bereitschaftsdienst sind nicht heranzuziehen. Zur Begründung führte das SG München jüngst aus, dass es sich beim ärztlichen Bereitschaftsdienst lediglich um einen Annex zur vertragsärztlichen Tätigkeit handelt.
Bei zu geringen Fallzahlen droht Vertragsärzten daher die Zulassungsentziehung. Dies gilt entsprechend für erteilte Anstellungsgenehmigungen angestellter Fachärzte. Insbesondere in arbeitsteilig organisierten Praxen und MVZs bedarf es daher rechtlicher Sicherungsmechanismen, um die Zulassungsentziehung zu vermeiden.
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