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Ohne Fortbildung droht Zulassungsentzug

  • Autorenbild: Prof. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf
    Prof. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf
  • 31. März
  • 1 Min. Lesezeit

Das Sozialgericht Hamburg hat mit Urteil vom 17.07.2024 (Az. S 3 KA 84/22) entschieden, dass die vertragsärztliche Zulassung entzogen werden kann, wenn der Fortbildungspflicht nicht entsprochen wird.

Die Fortbildungsverpflichtung für an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnehmenden ist in § 95d SGB V geregelt und stellt eine gesetzliche Verpflichtung dar. Wird dieser Fortbildungspflicht nicht entsprochen, so kann dies einen gröblichen Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten im Sinne von § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V darstellen. Dieser Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten wird regelmäßig sanktioniert.

Die Sanktionierung erfolgt abgestuft. Gemäß § 95d Abs. 3 SGB V in drohen zunächst eine Honorarkürzung und schließlich auch die Zulassungsentziehung. Mit Blick auf den verfolgten Zwecks der Fortbildungsverpflichtung, die Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung, ist der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)  verhältnismäßig.

In dem entschiedenen Fall vertieß der Kläger wiederholt gegen die Fortildungsverpflichtung. Bei einem Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung für zwei aufeinanderfolgende Zeiträume ist die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung nach Auffassung des Sozialgerichts Hamburg regelmäßig nicht unverhältnismäßig.

Daher ist trotz des stressigen Praxisalltages für interne Sicherungsmaßnahmen (etwa erinnernde Kalender o.ä.) zu sorgen, um einen Verstoß gegen die Fortbildungspflicht vorzubeugen.


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