Patient muss das Vorliegen starker Schmerzen beweisen
- Dr. med. Inken Kunze
- 1. Juli 2016
- 1 Min. Lesezeit
Das Oberlandesgericht Köln hat im Hinweisbeschluss vom 21.01.2016 (Az. 5 U 120/15) aus mehreren Gründen den Erfolgsaussichten der Berufung der Klägerin eine Absage erteilt: Ein schadensursächlicher Behandlungsfehler könne nicht als erwiesen angesehen werden, da sich die Indikation zur Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes nicht aus alleinigen radiologischen Feststellungen einer Koxarthrose ableiten ließen, sondern maßgeblich hierfür die Patientenanamnese mit eingeschränkter Lebensqualität, erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen sowie – auf der Grundlage klinischer Untersuchungsergebnisse – eine Bewegungseinschränkung, Bewegungsschmerzhaftigkeit und Gangbehinderung seien. Für das – vom Beklagten bestrittene – Vorliegen unerträglicher Schmerzen habe die Klägerin keinen ausreichenden Beweis geliefert, da zwar die Verordnung von Schmerzmitteln dokumentiert sei, andererseits ein Rotationsschmerz der Hüftgelenke gerade nicht vorgelegen habe. Der ärztlichen Dokumentation sei diesbezüglich grundsätzlich Glauben zu schenken, soweit sich kein Anhalt für Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten biete. Darüber hinaus habe auch kein Anlass für den Beklagten bestanden, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie sich bei starken Schmerzen wieder vorstellen müsse, um dann die Operationsindikation erneut zu prüfen und zu diskutieren. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen, die eine symptomatische Koxarthrose im täglichen Leben aufgrund Schmerzhaftigkeit und Funktionseinschränkungen für gewöhnlich mit sich bringe, durfte der Beklagte vielmehr davon ausgehen, dass sich die Klägerin bei starken Schmerzen bei ihm wieder vorstellen würde. Darüber hinaus hätte die Klägerin im Übrigen auch den Beweis der Schadenskausalität führen müssen. Da aber nicht belegbar sei, dass sich bei einer frühzeitigeren Implantation der Hüftgelenk-TEP eine Bursitis trochanterica, die nach der Behauptung der Klägerin für ihre Beschwerden ursächlich sein soll, nicht entwickelt hätte, könne hiervon nicht ausgegangen werden.
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