PIA: BSG zum erweiterten Versorgungsbedarf aus § 118 Abs. 4 SGB V
- Dr. iur. Claudia Mareck
- 1. Aug. 2022
- 2 Min. Lesezeit
Das BSG hat sich mit Urteil vom 29.06.2022 (Az. B 6 KA 3/21 R) damit auseinandergesetzt, inwiefern ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Erteilung einer Ermächtigung für eine psychiatrische Institutsambulanz (PIA) aus § 118 Abs. 4 SGB V unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderungen hat. Im entschiedenen Fall konnte der festgestellte Versorgungsbedarf von Personen einer Wohneinrichtung und weiteren behandlungsbedürftigen Personen durch ein hinreichend wohnortnahes Angebot von bereits vorhandenen regionalen PIA sichergestellt werden, so dass das BSG die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Dabei hielt das BSG nach ständiger Rechtsprechung für allgemeine Leistungen im Rahmen der hausärztlichen und der allgemeinen fachärztlichen Versorgung Wege von über 25 km bzw. über einer Stunde für unzumutbar. Die Werte lagen im entschiedenen Fall unterhalb dieser Grenzen. Besonders hat das BSG gewürdigt, dass es sich bei den Patienten um einen Personenkreis mit schweren Verläufen psychischer Erkrankungen handelt, bei dem sich das Krankheitsbild auch in Antriebslosigkeit oder in der Ablehnung von therapeutischen Behandlungsangeboten manifestieren kann. Über das PIA-Konzept können jedoch geeignete Maßnahmen im Rahmen der sog. aufsuchenden Hilfe angeboten werden, also durch den Einsatz von Behandlern und/oder Pflegern im häuslichen Umfeld des Patienten. Daneben kenne das SGB V für Menschen mit schweren psychischen Beeinträchtigungen weitere ambulante Krankenbehandlungen wie z.B. die Soziotherapie gemäß § 37a SGB V, die stationsäquivalente Behandlung oder die Behandlung im Rahmen von Modellvorhaben gemäß § 64b SGB V.
Ein allgemeiner darüber hinausgehender Ermächtigungsanspruch für eine PIA aus § 118 Abs. 4 SGB V folge weder aus Art. 25 Abs. 2 UN-BRK noch aus dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK oder aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Die von Art. 25 Abs. 2 lit. c) UN-BRK geforderte gemeindenahe ambulante Versorgung auch in ländlichen Gebieten sei regelhaft durch die Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung des SGB V gewährleistet. Zusätzlich zu den ambulanten Maßnahmen des SGB V seien unterstützende Hilfeangebote anderer Leistungsträger gesetzlich vorgesehen – wie z.B. eine Fahrt- oder Wegebegleitung im Rahmen der sozialen Teilhabe, etwa als Leistung der Eingliederungshilfe.
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